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7.1 Die Vereinsjugend wird durch den Vorsitzenden der Jugend im Vorstand des SBSV 1 vertreten. Der Vorsitzende der Jugend wird von den Jugendwarten bzw. einem Beauftragten für die Jugend der Mitgliedsvereine im SBSV 1 gewählt. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des SBSV 1.
7.2 Die Jugend des SBSV 1 verwaltet sich selbständig entsprechend der Jugendordnung. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Rechtsgrundlage des SBSV 1.
7.3 § 4 Ziff. 4.7 Abs. 3 gilt sinngemäß. Protokolle der Jugendversammlung sind dem Vorstand unverzüglich in Kopie zuzuleiten.

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