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Satzung des Stadtbezirks-Sportverband 1 e.V. (SBSV 1), Stand 25. Oktober 2012

Köln, den 20. Juni 2000
änderungen 2003 beschlossen auf der JH 2003 am 27. März 2003.
änderungen 2012 zu §§ 1.2; 2.1;3.ff; 4,2; 4,3 d) beschlossen auf der JH 2012 am 25. Oktober 2012.



1.1 Der Stadtbezirks-Sportverband 1, im folgenden SBSV 1 genannt, ist die selbständige Gemeinschaft der Sportvereine im Stadtbezirk 1 und selbst Mitglied und regionale Untergliederung im StadtSportBund Köln e.V. (SSBK).
1.2 Der SBSV 1 hat seinen Sitz im Stadtbezirk 1 (Köln Innenstadt/Deutz) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Nr. ………eingetragen.
1.3 Der SBSV 1 verfolgt den Zweck der Förderung des Sports. Er ist Bindeglied und Koordinator für die ihm angeschlossenen Sportvereine. Politisch und religiös neutral, dient der SBSV 1 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere Förderung des Sports.
Mittel, Überschüsse sowie Gelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Verbandsmitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



2.1 Der SBSV 1 hat die Aufgabe, im Rahmen seiner Satzung die im Stadtbezirk 1 ansässigen Sportvereine zu betreuen und gemeinsame Interessen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bürgeramt, dem Sportamt, dem StadtSportBund Köln (SSBK), den Fachverbänden und den sonstigen Institutionen zu koordinieren und zu vertreten. Bei der Erfüllung der gestellten Aufgaben handelt der SBSV 1 selbständig und unabhängig, d. h. ausschließlich im Interesse der durch ihn vertretenen Mitglieder. Als regionale Untergliederung des StadtSportBundes Köln orientiert sich die Aufgabenstellung u. a. auch an deren Aufgabenzuweisung.
2.3 Der Stadtbezirk 1 umfasst die Stadtteile Altstadt Nord, Altstadt-Süd, Neustadt-Nord, Neustadt-Süd und Deutz



3.1 Die Mitglieder des SBSV 1 sind alle Sportvereine, die im Stadtbezirk 1 ihren Sitz haben bzw. vom Bürgeramt 1 betreut werden und einem der in § 6 Ziff. 5 der Satzung des SSBK genannten Sportfachverbände mit Mitgliedschaft im Landessportbund NRW e.V. angehören. Seit 1.1.2006 ist auch die unmittelbare Mitgliedschaft der Sportvereine im StadtSportBund Köln erforderlich.
Die Mitgliedschaft im SBSV 1 ist für alle Amateursportvereine, die Zuschüsse und Beihilfen udgl. aus der öffentlichen Sportförderung in Anspruch nehmen wollen, erforderlich. Die Sportvereine müssen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit besitzen und nachweisen.
Die Aufnahme in den SBSV 1 ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit Stimmenmehrheit. Ablehnungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden. Wird ein abgelehnter Aufnahmeantrag aufrechterhalten, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung hierüber abschließend.
3.2 Jedes Verbandsmitglied im SBSV1 hat zur Kostendeckung einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag sowie außergewöhnliche Beiträge/Umlagen odgl. werden vom geschäftsführenden Vorstand ermittelt und auf dessen Antrag von der Mitgliederversammlung des SBSV 1 beschlossen. Der Beitrag bleibt bis zur verbindlichen Beschlussfassung gültig.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag (Kalenderjahr).
3.3 Jedes Verbandsmitglied hat spätestens bis zum 28. 2. des Kalenderjahres die Zahl der Vereinsmitglieder und änderungen in der Vorstandsbesetzung an den SBSV 1 zu melden. Danach wird der Jahresbeitrag errechnet und zur Zahlung mit Fristsetzung aufgefordert.
3.4 Unterbleibt die Meldung der Mitgliederzahl, wird die Vorjahresmeldung in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt zentral durch den SSBK. Nachforderungen bleiben vorbehalten. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig entrichtet, wird kostenpflichtig gemahnt.
3.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung, bzw. durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Der Austritt erfolgt mittels Brief bis zum 30.11. des laufenden Jahres an den SBSV 1 Vorstand und wird zum folgenden 31. 12. wirksam. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben, über den die Mitgliederversammlung des SBSV 1 entscheidet.



4.1 Die Organe des SBSV 1 sind:
a) Mitgliederversammlung (MV)
b) der Vorstand
4.2 Das oberste Organ des SBSV 1 ist die Mitgliederversammlung (MV). Eine ordentliche MV muss in jedem Jahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter in Textform mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4.3 Die Tagesordnung enthält in der Regel folgende Punkte:«
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Ersatz-/Nach- und/oder Neuwahlen
e) Bestätigung zur Wahl der Jugendvertretung (§ 7)
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) Anträge, Satzungsänderungen, allgemeine Anträge
h) Aufstellung eines Haushaltsplanes
i) Verschiedenes
4.4 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der MV schriftlich dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand leitet den Vereinen die Anträge unverzüglich zu. Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine und der Vorstand des SBSV1.
4.5 Die Vereine haben je eine Stimme.
Vereine über 300 Mitglieder haben für je weitere angefangene 300 Vereinsmitglieder eine Stimme mehr.
Je eine Stimme haben auch die Vorstandsmitglieder des SBSV1. Als Mitglieder des Vorstandes müssen sie nicht von den Vereinen delegiert werden.
Es darf jedoch kein Delegierter mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
4.6 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind öffentlich. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
Nachträglich zur Tagesordnung aufzunehmende Punkte können als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden. Die Entscheidung über die Dringlichkeit bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
4.7 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, leitet die Versammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Anträge, die nicht schriftlich eingereicht werden, sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist jedem Verbandsmitglied umgehend zuzustellen.
Einsprüche sind schriftlich mit einer Ausschlussfrist von einem Monat an den Vorstand des SBSV 1 zu richten.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist kein Einspruch, so gilt die Niederschrift als angenommen.
4.8 An den Mitgliederversammlungen können Vereine, die einem anderen SBSV angehören, teilnehmen, soweit ihnen durch die Stadt Köln im Stadtbezirk 1 städtische Sportanlagen zur Benutzung überlassen wurden. Die Versammlung kann diesen Vereinsvertretern Rederecht einräumen; sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
4.9 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Drittel der Mitglieder (Vereine) beantragt wird. Der Antrag der Vereine muss gemäß 26 BGB unterzeichnet sein. Alle Mitgliedsvereine und die Vorstandsmitglieder sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Dringlichkeit und des Grundes einzuladen. Im Übrigen gilt § 4 sinngemäß.



5.1 Der Vorstand des SBSV 1 besteht aus:
dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden –Sport- dem stellvertretenden Vorsitzenden –Geschäftsführung- dem stellvertretenden Vorsitzenden –Kassenführung- einem Vorstandsmitglied für öffentlichkeitsarbeit dem Jugendvertreter
5.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des SBSV 1 im Rahmen und im Sinne dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vom Vorstand können Ausschüsse zur Erledigung von Sonderaufgaben eingesetzt werden.
5.3 Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine drei Stellvertreter. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung ist ausreichend, wenn sie von zwei der Genannten wahrgenommen wird. Im Übrigen vertritt der Vorsitzende den SBSV 1. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn ein anderes Vorstandsmitglied.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand durch Zuwahl aus dem Bereich der Verbandsmitglieder kommissarisch für die restliche Amtszeit eine Neubesetzung vornehmen.
5.4 Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist in allen Belangen nur gegenüber den Mitgliedern des Verbandes verantwortlich. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.



6.1 Rechtsgrundlagen des SBSV 1 sind seine Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
6.2 Ordnungen und ihre änderungen werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen.
6.3 Die Jugendordnung wird vom Jugendtag der Sportjugend des SBSV 1 beschlossen und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.



7.1 Die Vereinsjugend wird durch den Vorsitzenden der Jugend im Vorstand des SBSV 1 vertreten. Der Vorsitzende der Jugend wird von den Jugendwarten bzw. einem Beauftragten für die Jugend der Mitgliedsvereine im SBSV 1 gewählt. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des SBSV 1.
7.2 Die Jugend des SBSV 1 verwaltet sich selbständig entsprechend der Jugendordnung. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Rechtsgrundlage des SBSV 1.
7.3 § 4 Ziff. 4.7 Abs. 3 gilt sinngemäß. Protokolle der Jugendversammlung sind dem Vorstand unverzüglich in Kopie zuzuleiten.



8.1 Die Buchführung des SBSV 1 wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, geprüft. Die Kassenprüfer, plus einer Ersatzperson, werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
8.2 Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor und beantragen die Entlastung des Vorstandes.



9.1 Der Vorstand des SBSV 1 haftet nicht für Sach- und Personenschäden bei Verbandsveranstaltungen, sowie für das Abhandenkommen und Schädigung von Eigentum.



10.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10.2 Der Gerichtsstand ist Köln.



11.1 Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn auf einer Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.



12.1 Die Auflösung des SBSV 1 kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des SBSV 1" stehen. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten der Auflösung zustimmen.
12.2 Das nach der Auflösung und beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem StadtSportBund Köln e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



13.1 Diese Satzung wird mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.
13.2 Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund möglicher Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen.

Köln, den 20. Juni 2000
änderungen 2003 beschlossen auf der JH 2003 am 27. März 2003.
änderungen 2012 zu §§ 1.2; 2.1;3.ff; 4,2; 4,3 d) beschlossen auf der JH 2012 am 25. Oktober 2012.

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