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4.1 Die Organe des SBSV 1 sind:
a) Mitgliederversammlung (MV)
b) der Vorstand
4.2 Das oberste Organ des SBSV 1 ist die Mitgliederversammlung (MV). Eine ordentliche MV muss in jedem Jahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter in Textform mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4.3 Die Tagesordnung enthält in der Regel folgende Punkte:«
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Ersatz-/Nach- und/oder Neuwahlen
e) Bestätigung zur Wahl der Jugendvertretung (§ 7)
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) Anträge, Satzungsänderungen, allgemeine Anträge
h) Aufstellung eines Haushaltsplanes
i) Verschiedenes
4.4 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der MV schriftlich dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand leitet den Vereinen die Anträge unverzüglich zu. Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine und der Vorstand des SBSV1.
4.5 Die Vereine haben je eine Stimme.
Vereine über 300 Mitglieder haben für je weitere angefangene 300 Vereinsmitglieder eine Stimme mehr.
Je eine Stimme haben auch die Vorstandsmitglieder des SBSV1. Als Mitglieder des Vorstandes müssen sie nicht von den Vereinen delegiert werden.
Es darf jedoch kein Delegierter mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
4.6 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind öffentlich. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
Nachträglich zur Tagesordnung aufzunehmende Punkte können als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden. Die Entscheidung über die Dringlichkeit bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
4.7 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, leitet die Versammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Anträge, die nicht schriftlich eingereicht werden, sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist jedem Verbandsmitglied umgehend zuzustellen.
Einsprüche sind schriftlich mit einer Ausschlussfrist von einem Monat an den Vorstand des SBSV 1 zu richten.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist kein Einspruch, so gilt die Niederschrift als angenommen.
4.8 An den Mitgliederversammlungen können Vereine, die einem anderen SBSV angehören, teilnehmen, soweit ihnen durch die Stadt Köln im Stadtbezirk 1 städtische Sportanlagen zur Benutzung überlassen wurden. Die Versammlung kann diesen Vereinsvertretern Rederecht einräumen; sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
4.9 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Drittel der Mitglieder (Vereine) beantragt wird. Der Antrag der Vereine muss gemäß 26 BGB unterzeichnet sein. Alle Mitgliedsvereine und die Vorstandsmitglieder sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Dringlichkeit und des Grundes einzuladen. Im Übrigen gilt § 4 sinngemäß.

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