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3.1 Die Mitglieder des SBSV 1 sind alle Sportvereine, die im Stadtbezirk 1 ihren Sitz haben bzw. vom Bürgeramt 1 betreut werden und einem der in § 6 Ziff. 5 der Satzung des SSBK genannten Sportfachverbände mit Mitgliedschaft im Landessportbund NRW e.V. angehören. Seit 1.1.2006 ist auch die unmittelbare Mitgliedschaft der Sportvereine im StadtSportBund Köln erforderlich.
Die Mitgliedschaft im SBSV 1 ist für alle Amateursportvereine, die Zuschüsse und Beihilfen udgl. aus der öffentlichen Sportförderung in Anspruch nehmen wollen, erforderlich. Die Sportvereine müssen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit besitzen und nachweisen.
Die Aufnahme in den SBSV 1 ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit Stimmenmehrheit. Ablehnungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden. Wird ein abgelehnter Aufnahmeantrag aufrechterhalten, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung hierüber abschließend.
3.2 Jedes Verbandsmitglied im SBSV1 hat zur Kostendeckung einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag sowie außergewöhnliche Beiträge/Umlagen odgl. werden vom geschäftsführenden Vorstand ermittelt und auf dessen Antrag von der Mitgliederversammlung des SBSV 1 beschlossen. Der Beitrag bleibt bis zur verbindlichen Beschlussfassung gültig.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag (Kalenderjahr).
3.3 Jedes Verbandsmitglied hat spätestens bis zum 28. 2. des Kalenderjahres die Zahl der Vereinsmitglieder und änderungen in der Vorstandsbesetzung an den SBSV 1 zu melden. Danach wird der Jahresbeitrag errechnet und zur Zahlung mit Fristsetzung aufgefordert.
3.4 Unterbleibt die Meldung der Mitgliederzahl, wird die Vorjahresmeldung in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt zentral durch den SSBK. Nachforderungen bleiben vorbehalten. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig entrichtet, wird kostenpflichtig gemahnt.
3.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung, bzw. durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Der Austritt erfolgt mittels Brief bis zum 30.11. des laufenden Jahres an den SBSV 1 Vorstand und wird zum folgenden 31. 12. wirksam. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben, über den die Mitgliederversammlung des SBSV 1 entscheidet.

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